Endgültiges Aus für Straßenausbaubeiträge gefordert!

Die SPD im Kreis Euskirchen fordert die schwarz-grüne Landesregierung auf, die Straßenausbaubeiträge endlich endgültig abzuschaffen. Entgegen den wiederholten Aussagen von Mitgliedern der Landesregierung werden nicht alle AnliegerInnen von den Beiträgen befreit.

IMMER NOCH FÖRDERUNG STATT ABSCHAFFUNG

Weiterhin wird an dem von der schwarz-gelben Vorgängerregierung auferlegten Förderprogramm zur Erstattung der Beiträge festgehalten, das den Kommunen alle

beschlossenen Straßensanierungsvorhaben rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 erstattet.

STICHTAGSREGELUNG UNGERECHT

Dieses Vorgehen führt zu großen Ungerechtigkeiten. AnliegerInnen, die von einer Straßensanierung betroffen sind, die vor diesem Stichtag beschlossen und bis heute die Sanierung noch nicht fertiggestellt worden ist, werden nicht entlastet.

ERHEBLICHER MEHRAUFWAND IN KOMMUNEN

Zudem führt diese bestehende Scheinlösung zu einem erheblichen bürokratischen

Mehraufwand für die Kommunen, die zu einem aufwändigen Ermittlungsverfahren zur

Festsetzung der Straßenausbaubeiträge gezwungen werden.

NUR ABSCHAFFUNG BRINGT KLARHEIT

„Es werden weiter nicht selten fünfstellige Beiträge erhoben, die die Anliegerinnen und Anlieger zusätzlich in gravierende finanzielle Nöte bringen. Die CDU hat die Menschen in Nordrhein-Westfalen vor der Wahl, mit dem Versprechen die Straßenausbaubeiträge abzuschaffen, hinter’s Licht geführt. Straßenausbaubeiträge sind ungerecht und müssen schnellstmöglich abgeschafft werden,“ fordert Thilo Waasem, SPD-Kreisvorsitzender.

Die SPD-Landtagsfraktion hat dazu im Landtag neben der endgültigen Abschaffung beantragt, in der Übergangszeit, bis zur endgültigen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge, zumindest die Stichtagsregelung für das Förderprogram derart anzupassen, dass auch Maßnahmen förderfähig sind, für die die Beiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind.

WEITERE UNSICHERHEITEN BLEIBEN

Das Förderprogramm umfasst auch nicht alle Sanierungsmaßnahmen. Für AnliegerInnen sowie für Städte und Gemeinden besteht selbst bei einer grundsätzlichen Förderfähigkeit der Maßnahme keine Planungs- und Rechtssicherheit. Es besteht zum einen kein Anspruch auf eine Förderung und zum anderen ist aufgrund der nicht gesetzlichen Ausgestaltung des Programms ein das Haushaltsjahr übergreifender Bestand des Programms nicht garantiert.